Die Klägerin war seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten, einem Gastronomie- und Cateringunternehmen als Sachbearbeiterin Administration beschäftigt und zwar in der Gastronomie eines Konzerthauses. Mit Schreiben 12.09.2014 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis zum 01.09.2014 auf einen neuen Betreiber übergegangen sei und wies darin auf das Recht zum Widerspruch gegen den Betriebsübergang binnen einen Monats hin. Die Klägerin widersprach zunächst nicht und setzte ihre Tätigkeit bei dem neuen Betreiber fort. Dieser schloss die Gastronomie im Konzerthaus am 31.03.2015 und kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin am 06.03.2015 zum 31.05.2015. Mit Schreiben vom 24.04.2015 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Betriebsübergang auf den neuen Betreiber. Daraufhin kündigte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.04.2015 zum nächstzulässigen Termin. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien nur noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten über den 01.09.2014 fortbestand und erst zum 31.08.2015 beendet worden ist.
Mit diesem Begehren hatte die Klägerin Erfolg. Die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist ebenso wie das Arbeitsgericht Essen davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten erst durch deren Kündigung zum 31.08.2015 beendet worden ist. Der nachträgliche Widerspruch gegen den Betriebsübergang war trotz Ablauf der dafür vorgesehenen Monatsfrist wirksam und führte zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den 01.09.2014 hinaus. Die Widerspruchsfrist hatte nicht zu laufen begonnen, weil die Unterrichtung über den Betriebsübergang unvollständig war. Obwohl der Pachtvertrag, in den der neue Betreiber eintrat, bis zum 31.12.2014 befristet war, hieß es im Widerspruchsschreiben vom 12.09.2014, dass bis auf weiteres eine unveränderte Fortführung des Betriebs in dem Konzerthaus vorgesehen war. Dadurch wurde der Eindruck einer längerfristigen Beschäftigungsmöglichkeit erweckt, die so noch nicht gesichert war. Allenfalls bestand am 12.09.2014 ein dreimonatiger Verlängerungsvertrag des Pachtvertrags oder aber – so die Klägerin im Termin – selbst dieser war noch nicht geschlossen. Von all dem war in dem Informationsschreiben nicht die Rede. Trotz des Zeitablaufs hatte die Klägerin ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt und dessen Ausübung war nicht treuwidrig. Auf die Kündigung des neuen Betreibers zum 31.05.2015 konnte die Beklagte sich nicht berufen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für die Beklagte zugelassen.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2015 – 1 Sa 733/15
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 24.06.2015 – 6 Ca 1223/15